Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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24.06.2025
Sonstiges
24.06.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
24.06.2025
Entscheidungen im Verfahren
13.05.2025
Sonstiges
07.04.2025
Sonstiges
15.12.2020
Entscheidungen im Verfahren
16.10.2017
Eröffnungen
10.08.2017
Sicherungsmaßnahmen
05.10.2016 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 05.06.2014 bis zum 31.12.2014
06.05.2014
Neueintragungen